Wer bekommt in Deutschland und Bayern Asyl?

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen?

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In Artikel 16a GG ist festgehalten, dass politisch Verfolgte Asyl genießen. Davon ausgenommen sind alle Personen, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland kommen. Das heißt, eine Anerkennung nach dem Grundgesetz ist relativ selten. In 2019 haben lediglich 2.192 Personen eine solche Anerkennung erhalten. Das entspricht nur 1,2% der Entscheidungen, die 2019 getroffen wurden.

Sehr viel häufiger ist eine Anerkennung nach europäischem Flüchtlingsrecht, das in das deutsche Asylgesetz übernommen wurde. Das Flüchtlingsrecht der Europäischen Union basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach dem Abkommen von 1951 ist die Person ein „Flüchtling“, die „aus der begründeten Furch vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ (Art. 1a Nr. 2 GFK). Im Jahr 2019 wurde in 24,5% der Entscheidungen Personen die EU Flüchtlingseigenschaft in Deutschland zuerkannt.

10,6 % - das entspricht 19.419 Personen – erhielten einen subsidiären Schutz, d.h. sie konnten glaubhaft machen, dass ihnen z.B. in ihrem Heimatland die Todesstrafe droht. Aber seien wir mal ehrlich: Welcher Diktator der Welt bescheinigt Verfolgungen? Er ist im Einzelfall immer sehr schwierig, eine individuelle Verfolgung nachzuweisen.

Weitere 5.857 Personen haben 2019 ein Abschiebeverbot bekommen. Das heißt hier wurde zuerkannt, dass diesen Geflüchteten im Heimatland eine „erhebliche(n) konkrete(n) Gefahr für Leib, Leben und Freiheit“ (§ 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz) droht.

Fast ein Drittel aller Entscheidungen in 2019 waren jedoch Ablehnungen (54.034 Personen, das entspricht 29,4 %). Das bedeutet aber nicht, dass die Personen, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) so entscheidet, das Land gleich wieder verlassen. Bei vielen Leuten ist dies nämlich gar nicht möglich, weil sie z.B. krank sind, keinen Pass vorweisen können oder die Reisewege in ihr Heimatland versperrt sind. Diese Personen müssen hier teils jahrelang mit einer Duldung leben (1).

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Quellen:

(1) BAMF: Schlüsselzahlen Asyl 2019


Dieser Artikel erschien zuerst hier: www.flucht-asyl.bayern